u.a. Aufenthalt im öffentlichen Raum
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand 1,5 m einzuhalten. Dies gilt auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen.
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