Unsere historische Altstadt erzählt zahlreiche Geschichten: Denkmalschutz als Chance für die Stadt.
Städtebauförderung
Jede einzelne, in dem Bericht „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ erwähnte Maßnahme, einschließlich der anfallenden Kosten, muss von den zuständigen Gremien noch beschlossen werden. Der Maßnahmenkatalog beinhaltet nur Vorschläge.
Sanierungsmaßnahmen von Eigentümern werden individuell geprüft und müssen sich in die städtebauliche Gesamtmaßnahme einfügen. Eine solche Prüfung übernimmt ggf. der beauftragte Sanierungsträger.
Interessierte Gebäudeeigentümerinnen werden gebeten Anfragen zu den Themen sanierungsrechtliche Genehmigung oder finanzielle Vorteile (Sonderabschreibungen) an den Sanierungsträger BIG Städtebau GmbH (Frau Nieswandt; Tel.: +49 431 5468-420)



Informationen zu Ausgleichbeiträgen
Warum können Ausgleichsbeträge erhoben werden?
Ausgleichsbeträge dienen dazu, die Wertsteigerungen von Grundstücken, die durch öffentliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen entstehen, gerecht zwischen der Gemeinde und den Eigentümern zu verteilen.
Die rechtliche Grundlage findet sich im Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere § 154, sowie im besonderen Städtebaurecht, das Bestandteil des BauGB ist.
Ziel ist es, städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Attraktivität von Quartieren zu erhöhen, ohne dass die Allgemeinheit die gesamten Kosten tragen muss.
Welche Summen werden für die Ausgleichsbetragserhebung herangezogen?
Die Ausgleichsbetragsberechnung erfolgt nicht kostenorientiert und ist unabhängig von den Gesamtaufwendungen für die Sanierung (ist also keine Umlage der Sanierungskosten). Der unabhängige Gutachterausschuss ermittelt nach Abschluss der Sanierung, ob Grundstücke neben der allgemeinen Wertsteigerung einen Lagewertvorteil durch die umgesetzten gebietsbezogenen Maßnahmen erhalten haben. Hierbei wird jedes Grundstück einzeln betrachtet und die mögliche Abschöpfung betrifft nur den Bodenwert. Unter Umständen fallen keine Ausgleichsbeträge an.
Wann werden die Ausgleichsbeträge erhoben?
Nach Abschluss der Sanierung, ggf. in 10 Jahren, wird die Sanierungssatzung aufgehoben. Sofern dann durch die umgesetzten gebietsbezogenen Maßnahmen Grundstücke im Sanierungsgebiet einen Lagewertvorteil (sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung) erfahren haben, ist die Kommune verpflichtet, Ausgleichsbeträge von Personen mit Grundeigentum zu erheben (§§ 152 bis 156 BauGB). Seriöse Aussagen über die Höhe der Beiträge können zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden. Dies hängt ganz wesentlich von den bis zum Abschluss der Sanierung durchgeführten Maßnahmen im Gebiet ab. Die Beitragsermittlung erfolgt durch den örtlichen Gutachterausschuss.
Für individuelle Fragen steht Ihnen Frau Nieswandt (Tel.:+49 431 5468-420) als Ansprechpartner zur Verfügung.
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten
Sonderabschreibungen in Sanierungsgebieten (PDF)