Die Stadt Friedrichstadt weist auf die innerörtliche Streu- und Räumpflicht der Grundstückseigentümer*innen hin:
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Frontlänge (insb. bei Eckgrundstücken) des anliegenden Grundstücks.
Von Eis und Schnee zu reinigen sind:
- Gehwege
- Rinnsteine
- Grünstreifen, soweit deren Benutzung für Fußgänger*innen geboten ist
- Fahrbahnen, soweit deren Benutzung für Fußgänger*innen geboten ist (z. B. in Neubaugebieten ohne Gehweg)
Die zu reinigenden Gehwege, Grünstreifen und Fahrbahnen sind in mindestens einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten und abzustreuen. Abstumpfende Mittel (Sand u. ä.) sind vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen.
Der Schnee ist, wenn möglich, auf dem eigenen Grundstück zu lagern, so dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird und die Entwässerungsrinnen schneefrei bleiben. Wenn dieses nicht möglich ist, ist der Schnee am Gehwegrand zu lagern. Einlaufrinnen und Hydranten sind auf jeden Fall von Ein und Schnee freizuhalten.
Ergänzung für den Altstadtbereich der Stadt Friedrichstadt:
Schnee sollte hier nach Möglichkeit auf den städtischen Grünflächen oder am Gehwegrand gelagert werden und nicht im Bereich der Parkbuchten – Grund: So vermeidet man eine Straßenverengung (Feuerwehr!) und erhält die notwendige Anzahl an Parkplätzen aufrecht.
In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Im Interesse aller Bürger*innen wird auf die Beachtung der vorgenannten Bestimmungen hingewiesen. Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht entsprechend nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Für Unfälle bei Schnee- und Eisglätte, die auf Missachtung der Streu- und Räumpflicht zurückzuführen sind, haften die Grundstückseigentümer*innen.
Nicht vor Ort ansässige Eigentümer*innen von Zweitwohnungen und Ferienwohnungen sind ebenfalls zur Reinigung sowie zur Räum- und Streupflicht verpflichtet.
Anpflanzungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (§33 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein).
Die vorstehende gesetzliche Regelung beinhaltet, dass Zweige und Äste von Bäumen, Büschen und Sträuchern, die in den öffentlichen Verkehrsraum (Fuß-und Radwege sowie Straßen) hereinragen bis zur Grundstücksgrenze von den Grundstückseigentümern zurückzuschneiden sind. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Sichtdreiecke in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen bis auf eine Höhe von ca. 90 cm freigeschnitten werden.
Die Stadt Friedrichstadt kann auf Ihre Kosten im Rahmen einer Ersatzvornahme den notwendigen Rückschnitt zwangsweise durchführen. Des Weiteren stellt die Unterlassung des Rückschnitts eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das Ordnungsamt der Stadt Friedrichstadt steht Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.