Bekanntmachung der Stadt Friedrichstadt über die Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper.
Es wird angeordnet, dass am 31. Dezember 2021 und am 01. Januar 2022 pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk, wie z.B. Raketen, Schwärmer, Doppelschläge) in der Altstadt der Stadt Friedrichstadt nicht abgebrannt werden dürfen.
Diese Anordnung stützt sich auf § 23 und § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 in der zurzeit gültigen Fassung.
Der Altstadtbereich umfasst folgende Straßenzüge:
Am Markt, Am Stadtfeld, Am Fürstenburgwall, Am Treenefeld, Am Binnenhafen, Am Mittelburgwall, Am Westersielzug, Flachsblumenstraße, Holmertorstraße, Holmer Tor, Kaneelstraße, Kirchenstraße, Lohgerberstraße, Mittelgrabenstraße Neue Straße, Ostermarktstraße, Osterlilienstraße, Ostergrabenstraße, Prinzenstraße, Prinzeßstraße Schmiedestraße, Treeneufer, Westerlilienstraße, Westermarktstraße, Westerhafenstraße
Begründung:
Aufgrund der dichten Bebauung ist der Altstadtbereich als besonders brandgefährdet anzusehen.
Zusätzlich wird auf das daneben generell bestehende Abbrennverbot vom 02. Januar bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres hingewiesen.
Verstöße gegen diese Anordnung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Friedrichstadt, 23.12.2021
Christiane Möller-von Lübcke
Bürgermeisterin