In
der letzten Woche hat die Landesregierung Reisen aus touristischem
Anlass nach ganz Schleswig-Holstein gestoppt. Nun gibt es auch eine
landeseinheitliche Vorgabe für die Nutzung von Zweitwohnungen.
Die
sechs Kreise mit den meisten Zweitwohnungen werden die neuen
Bestimmungen für ihr Gebiet übernehmen – auch der Kreis Nordfriesland.
Der größte Unterschied zu den bisherigen, leicht unterschiedlich
formulierten Regelungen der Kreise besteht darin, dass Personen, die
sich am 24. März in ihrer Zweitwohnung aufhalten, nicht mehr zur
baldigen Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet sind. Am 24. März
setzen die Kreise die neue Vorgabe in Kraft.»Die
Neuregelung ist zu begrüßen, denn sie macht die Lage übersichtlicher
und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Weil etwas in dieser
Art zu erwarten war, hatten wir unsere eigene Regelung vom 20. März von
vornherein auf nur drei Tage Gültigkeit befristet«, erklärt der
nordfriesische Landrat Florian Lorenzen.
Mit seiner eigenen Regelung
hatte der Kreis die Nutzung von Zweitwohnungen erheblich eingeschränkt.
Nur noch aus dringenden Gründen durften die Besitzer anreisen oder, wenn
sie bereits vor Ort waren, bleiben. Alle anderen mussten abreisen.
»In
Nordfriesland haben die Ordnungsämter nach ihren Kontrollen am 23. März
zurückgemeldet, dass zahlreiche Zweitwohnungsbesitzer in den letzten
Tagen bereits abgereist sind. Mittlerweile dürften nur noch wenige hier
sein«, sagt Verwaltungschef Lorenzen. Die neue Regelung sei deshalb ein
vertretbarer Kompromiss zwischen den Interessen der Betroffenen und
denen der Wohnbevölkerung.
Er betont jedoch auch, dass der Kreis
die Situation weiter beobachten werde: »Sollte es wider Erwarten nicht
gelingen, den Zustrom neu anreisender Zweitwohnungsbesitzer zu
begrenzen, müssen wir reagieren. Wir haben großes Verständnis für den
Wunsch vieler Menschen, auch in Zeiten von Corona in unserer Region zu
leben. Doch angesichts des raschen Wachstums der registrierten Fälle
können die beschränkten medizinischen Kapazitäten an der Westküste
schnell an ihre Grenzen kommen.«
Währenddessen appellierte die
Landesregierung in einer Pressemitteilung erneut an Besitzer von
Zweitwohnungen im echten Norden, auf eine Anreise zu verzichten.
Wer
ab dem 24. März neu anreisen will, muss, wie schon seit dem 20. März,
einen triftigen Grund nachweisen; Erholungszwecke reichen nicht aus.
Die
Anreise zur Nutzung einer Zweitwohnung aus touristischem Anlass bleibt
in ganz Schleswig-Holstein untersagt. Auch wer dabei Freizeitzwecke,
Fortbildungszwecke, vermeidbare oder aufschiebbare Maßnahmen der
medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation im Auge hat, darf
zum Schutz vor Corona nicht anreisen. Ausgenommen sind Personen, die im
gleichen Kreis auch ihren Erstwohnsitz haben.
Die Anreise ist
jedoch legal, wenn die Nebenwohnung aus zwingenden gesundheitlichen,
beruflichen oder aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen
genutzt wird, wenn Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die
Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren
derzeitigen Aufenthaltsort haben, wenn eine zwingende Betreuung von
betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen (Eltern, Kinder)
in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll.
Auch um
eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen
vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche
Quarantäne gestellt wurden, oder um zwingende und nicht aufschiebbare
Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen,
darf eine Zweitwohnung genutzt werden.
Wer aus anderen,
vergleichbar schwerwiegenden Gründen eine Ausnahmegenehmigung benötigt,
kann sie unter bei der Kreisverwaltung
beantragen.
Die neue Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis zum 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Aktuelle Informationen auf der Internetseite des Kreises