Die
Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16.
März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen
zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen
Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Die
Landesregierung hat dies mit der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom
23. März 2020 konkretisiert.
Danach
sind sämtliche Verkaufsstellen zu schließen, sofern es sich nicht um
die nachstehend aufgelisteten handelt: Einzelhandel
für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen,
Poststellen, den Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und
Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und den
Großhandel.
Für
die o.g. unter das Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) fallenden
Verkaufsstellen sollen von den Kreisen gemäß § 11 LÖffZG
aus öffentlichem Interesse per Allgemeinverfügung die folgenden
Ausnahmen von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 LÖffZG befristet bis zum 19. April
2020 bewilligt werden:
Folgende
Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für
den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet
sein: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol-
und Lieferdienste, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Drogerien,
Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und
Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der
Großhandel.
An gesetzlichen Feiertagen ist die Öffnung für diese Verkaufsstellen nicht gestattet. Das bedeutet konkret, die Verkaufsstellen
dürfen am Karfreitag und am Ostermontag nicht öffnen, wohl aber am Ostersonntag.
Apotheken und Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
Alle Apotheken haben die Möglichkeit an allen Sonn- und Feiertagen zu öffnen.
Für Apotheken und Tankstellen ist somit die Öffnung Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag gestattet.
Der Erlass vom 18. März 2020 zur Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonntagen wird aufgehoben.
Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland folgt zeitnah.