Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Die Landesregierung hat dies mit der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 23. März 2020 konkretisiert.
Danach sind sämtliche Verkaufsstellen zu schließen, sofern es sich nicht um die nachstehend aufgelisteten handelt: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, den Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und den Großhandel.
Für die o.g. unter das Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) fallenden Verkaufsstellen sollen von den Kreisen gemäß § 11 LÖffZG aus öffentlichem Interesse per Allgemeinverfügung die folgenden Ausnahmen von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 LÖffZG befristet bis zum 19. April 2020 bewilligt werden:
Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Drogerien, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der Großhandel.
An gesetzlichen Feiertagen ist die Öffnung für diese Verkaufsstellen nicht gestattet. Das bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am Karfreitag und am Ostermontag nicht öffnen, wohl aber am Ostersonntag.
Apotheken und Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. Alle Apotheken haben die Möglichkeit an allen Sonn- und Feiertagen zu öffnen.
Für Apotheken und Tankstellen ist somit die Öffnung Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag gestattet.
Der Erlass vom 18. März 2020 zur Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonntagen wird aufgehoben.
Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland folgt zeitnah.