Die
Stadt Friedrichstadt weist auf die innerörtliche Streu- und Räumpflicht der
Grundstückseigentümer*innen hin:
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Frontlänge (insb. bei Eckgrundstücken) des anliegenden Grundstücks.
Von Eis und Schnee zu reinigen sind:
- Gehwege
- Rinnsteine
- Grünstreifen, soweit deren Benutzung für Fußgänger*innen geboten
ist
- Fahrbahnen, soweit deren Benutzung für Fußgänger*innen geboten ist
(z. B. in Neubaugebieten ohne Gehweg)
Die
zu reinigenden Gehwege, Grünstreifen und Fahrbahnen sind in mindestens einer
Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten und abzustreuen. Abstumpfende Mittel
(Sand u. ä.) sind vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen.
Der
Schnee ist, wenn möglich, auf dem eigenen Grundstück zu lagern, so dass der
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder
behindert wird und die Entwässerungsrinnen schneefrei bleiben. Wenn dieses
nicht möglich ist, ist der Schnee am Gehwegrand zu lagern. Einlaufrinnen und
Hydranten sind auf jeden Fall von Ein und Schnee freizuhalten.
Ergänzung
für den Altstadtbereich der Stadt Friedrichstadt:
Schnee
sollte hier nach Möglichkeit auf den städtischen Grünflächen oder am Gehwegrand gelagert
werden und nicht im Bereich der Parkbuchten – Grund: So vermeidet man eine
Straßenverengung (Feuerwehr!) und erhält die notwendige Anzahl
an Parkplätzen aufrecht.
In
der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages
zu beseitigen.
Im
Interesse aller Bürger*innen wird auf die Beachtung der vorgenannten
Bestimmungen hingewiesen. Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht entsprechend
nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet
werden kann.
Für
Unfälle bei Schnee- und Eisglätte, die auf Missachtung der Streu- und
Räumpflicht zurückzuführen sind, haften die Grundstückseigentümer*innen.
Nicht
vor Ort ansässige Eigentümer*innen von Zweitwohnungen und Ferienwohnungen sind
ebenfalls zur Reinigung sowie zur Räum- und Streupflicht verpflichtet.
Anpflanzungen
dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen (§33 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein).
Die
vorstehende gesetzliche Regelung beinhaltet, dass Zweige und Äste von Bäumen,
Büschen und Sträuchern, die in den öffentlichen Verkehrsraum (Fuß-und Radwege
sowie Straßen) hereinragen bis zur Grundstücksgrenze von den
Grundstückseigentümern zurückzuschneiden sind. Außerdem ist sicherzustellen,
dass die Sichtdreiecke in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen bis auf eine Höhe
von ca. 90 cm freigeschnitten werden.
Die
Stadt Friedrichstadt kann auf Ihre Kosten im Rahmen einer Ersatzvornahme den
notwendigen Rückschnitt zwangsweise durchführen. Des Weiteren stellt die
Unterlassung des Rückschnitts eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das
Ordnungsamt der Stadt Friedrichstadt steht Ihnen gerne für Rückfragen zur
Verfügung.