In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, sowie auf Bahnhöfen müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das schreibt das Land Schleswig-Holstein in seiner neuen Verordnung vom 29. November vor.
Maskenpflicht montags bis sonnabends von 7 Uhr bis 19 Uhr:
Friedrichstadt: Am Markt, Prinzenstraße