Sperrungen Bahnübergänge (Hörn & Südermarsch)
Bahnübergangssperrungen (PDF) – Stand: 07.05.2020
Aktuelle Version der Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.
Weitere Informationen: Internetseite des Kreises Nordfriesland
Vielen Betreibern ist unklar, welche Maßnahmen sie konkret ergreifen müssen, um diese Vorschriften einzuhalten. Das Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland hat hierzu eine Empfehlung veröffentlicht.
Weitere Informationen: Hygienestandards für Verkaufs- und Warenausgabestellen (PDF)
Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern hat die Landesregierung nun die Landesverordnung und den Erlass zur Kontaktbeschränkung angepasst.
Weitere Informationen: Internetseite des Landes Schleswig-Holstein
Liebe Friedrichstädter und Friedrichstädterinnen,
hiermit möchte ich Sie über nachfolgende Aktion informieren:
Am Dienstag, den 05.05.2020 ist der Dreh eines „Gewerbefilms“ durch die Tourist-Information Friedrichstadt u. a. im Bereich der Innenstadt geplant.
Auch eine Drohne für Luftaufnahmen wird an diesem Tag begleitet durch eine Filmfirma zum Einsatz kommen.
Festlegungen zur Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV) – Positivliste
Erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung.
Ab dem 29. April muss jeder Bürger beim Einkaufen oder im Bus eine sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Gesundheitsminister Heiner Garg appellierte an die Menschen, sich auch weiterhin an die Hygiene-Regeln zu halten und das Abstandsgebot zu beachten. Nur wenn alle Schutzvorkehrungen gemeinsam beherzigt würden, seien diese wirklich wirksam. Zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen soll, gehören auch die überdachten Flächen von Einkaufszentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.
Beim Tragen ist darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den genannten Bereichen bedeckt bleiben. Stoff-Schutzbedeckungen sollten nach Gebrauch heiß gewaschen werden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat auf ihrer Internetseite ein Merkblatt zum richtigen Umgang herausgegeben.
Von der Pflicht ausgenommen werden sollen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr sowie Taxifahrer. Außerdem können sich Menschen von der Pflicht befreien lassen, wenn sie aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Notwendig ist dafür eine ärztliche Bescheinigung.
Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Ausnahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder des ÖPNV-Angebote nicht gestattet.
Weitere Informationen auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein:
Hier wird der schon lange geplante Aktivpark entstehen, der allen Friedrichstädterinnen und Friedrichstädtern die Möglichkeit geben soll, sich an einem weiteren Ort der Stadt zu entspannen und den besonders schönen Blick auf die Treene zu genießen. Es werden dort Ruhezonen, Spazierwege und ein Feld mit Outdoor-Sportgeräten entstehen. Und natürlich bleibt auch noch Platz für die Hunde zum Toben, auch wenn dieser etwas geringer sein wird.
Die Stadt freut sich darauf, diese neue Attraktion Friedrichstadts im Sommer einweihen zu dürfen und bittet bis dahin nur noch um etwas Geduld.
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO).
Verkündet am 18. April 2020
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html
Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen
Erlassen am 18. April 2020. Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 23.
März 2020 sowie den Änderungserlass vom 02. April 2020 (Az. 23141/2020).
Er gilt bis zum 3. Mai 2020.