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Corona: Maskenpflicht

Ab dem 29. April muss jeder Bürger beim Einkaufen oder im Bus eine sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Abstandsregeln gelten weiter

Gesundheitsminister Heiner Garg appellierte an die Menschen, sich auch weiterhin an die Hygiene-Regeln zu halten und das Abstandsgebot zu beachten. Nur wenn alle Schutzvorkehrungen gemeinsam beherzigt würden, seien diese wirklich wirksam. Zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen soll, gehören auch die überdachten Flächen von Einkaufszentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.

Hinweise zum Tragen der Maske

Beim Tragen ist darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den genannten Bereichen bedeckt bleiben. Stoff-Schutzbedeckungen sollten nach Gebrauch heiß gewaschen werden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat auf ihrer Internetseite ein Merkblatt zum richtigen Umgang herausgegeben.  

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Empfehlungen und Wissenswertes zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

Ausnahmen sind möglich

Von der Pflicht ausgenommen werden sollen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr sowie Taxifahrer. Außerdem können sich Menschen von der Pflicht befreien lassen, wenn sie aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Notwendig ist dafür eine ärztliche Bescheinigung.

Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Ausnahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder des ÖPNV-Angebote nicht gestattet.

Weitere Informationen auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/II/200422_maskenpflicht.html

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